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ZUSATZVEREINBARUNG ZUR HARDWARE

  1. VERKAUF UND KAUF
    1. Diese Zusatzvereinbarung gilt, wenn eine Bestellung Hardware umfasst, und legt die zusätzlichen Bestimmungen fest, unter denen der Kunde die Hardware erwirbt und unter denen der Anbieter sie vertreibt.
    2. Die in dieser Zusatzvereinbarung definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in den Nutzungsbedingungen.
    3. Alle Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbemittel des Anbieters und alle Beschreibungen oder Bildmaterial in den Katalogen oder Prospekten des Anbieters werden ausschließlich zu dem Zwecke erstellt, eine ungefähre Vorstellung der darin beschriebenen Hardware zu ermöglichen, und sind nicht rechtsverbindlich.
    4. Die Lieferung der Hardware erfolgt durch den Anbieter zum Lieferdatum am Standort.
    5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Kunden bei der Lieferung der Hardware am Standort anwesend ist. Die Abnahme der Lieferung durch den Vertreter gilt als Bestätigung, dass der Kunde die Hardware untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie in einem guten Zustand, vollständig und in jeder Hinsicht für den Zweck geeignet ist, für den sie vorgesehen ist (außer in Bezug auf verborgene Mängel, die bei der Untersuchung nicht ersichtlich werden). Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter des Kunden hat einen Beleg zu unterzeichnen, der eine derartige Abnahme bestätigt.
    6. Der Kunde stellt auf eigene Kosten jegliche erforderliche Unterstützung zur Verfügung, damit die Lieferung sicher und zügig erfolgen kann.
    7. Der Anbieter stellt sicher, dass jeder Lieferung der Hardware ein Lieferschein beigefügt wird, in dem die jeweiligen Referenznummern des Kunden und Anbieters sowie der Hardwaretyp und deren Menge angegeben ist.
    8. Angaben für die Lieferfrist sind unverbindlich und die Lieferzeit ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Hardware, die durch Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters oder das Versäumnis des Kunden verursacht werden, angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu geben, die für die Lieferung der Hardware relevant sind.
    9. Nimmt der Kunde die Lieferung der Hardware am Lieferdatum nicht ab, gilt Folgendes, sofern diese Nichtabnahme oder Verzögerung nicht durch das Versäumnis des Anbieters verursacht wird, seine Pflichten gemäß dieser Zusatzvereinbarung zu erfüllen: (i) die Lieferung der Hardware gilt am Liefertag als abgeschlossen; und (ii) der Anbieter ist berechtigt, die Hardware zu lagern, bis die Lieferung erfolgt, und dem Kunden alle zugehörigen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherungen) in Rechnung zu stellen.
    10. Wenn der Kunde die Lieferung der Hardware nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Lieferdatum abnimmt, ist der Anbieter berechtigt, Teile der Hardware oder die gesamte Hardware weiterzuverkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.
    11. Der Anbieter ist berechtigt, die Hardware in Teilsendungen zu liefern, die separat zu fakturieren und zu begleichen sind. Lieferverzögerungen oder Mängel in einer Teilsendung berechtigen den Kunden nicht dazu, andere Teilsendungen zu stornieren.
    12. Der Anbieter gewährleistet, dass die Hardware bei Auslieferung der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spezifikation entspricht und eine zufriedenstellende Qualität und Eignung für jeden Zweck aufweist, den der Anbieter zugesichert hat. Der Anbieter unternimmt alle wirtschaftlich angemessenen Bemühungen, um Sachmängel in der Hardware, die sich innerhalb von 12 Monaten ab der Lieferung äußern, gemäß Paragraph 1.13 nachzubessern. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:
      1. Der Kunde setzt den Anbieter schriftlich innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Auftreten oder ab Feststellung von Mängeln über alle Mängel in Kenntnis;
      2. der Anbieter ist berechtigt, eine vollständige Untersuchung des vermeintlichen Mangels durchzuführen:
      3. der Mangel kam nicht infolge von fehlerhafter Nutzung, Vernachlässigung, Änderungen, unsachgemäßem Einsatz, Unfällen oder unerlaubten Manipulationen durch Personen, die nicht zum autorisierten Personal des Anbieters gehören, zustande;
      4. der Mangel ist nicht infolge von Informationen, Entwürfen oder anderen Hilfsmitteln entstanden, die vom Kunden oder in seinem Namen bereitgestellt oder eingerichtet werden;
      5. der Mangel ist direkt auf Material-, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler rückführbar;
      6. sofern die Hardware Geräte oder Komponenten umfasst oder beinhaltet, die nicht vom Anbieter gefertigt oder produziert wurden, verfügt der Kunde nur über die Gewährleistungen oder sonstigen Leistungen, die dem Anbieter selbst vom Hersteller zugestanden werden;
      7. entspricht die Hardware nicht der Gewährleistung gemäß diesem Paragraf 1.12, haftet der Anbieter nicht, wenn der Kunde diese Hardware nach Meldung gemäß Paragraf 1.12.1 weiter verwendet; und
      8. diese Bedingungen gelten für jede vom Anbieter bereitgestellte reparierte Hardware oder Ersatz-Hardware.
    13. Der Anbieter hat die defekte Hardware nach eigenem Ermessen zu reparieren, zu ersetzen oder den Preis für die defekte Hardware im vollen Umfang zu erstatten. Sofern in den Bestimmungen in diesem Paragrafen 1.13 nichts anderes vorgesehen ist, übernimmt der Anbieter dem Kunden gegenüber keine Haftung, wenn die Hardware der Gewährleistung in Paragraf 1.12 nicht entspricht.
  2. GEFAHREN- UND EIGENTUMSÜBERGANG
    1. Der Gefahrenübergang der Hardware auf den Kunden erfolgt nach dem Versand. Der Eigentumsübergang der Hardware auf den Kunden erfolgt erst, nachdem der Anbieter die Zahlung für die Hardware in voller Höhe (in bar oder in frei verfügbaren Zahlungsmitteln) erhalten hat.
    2. Bis zum Eigentumsübergang der Hardware auf den Kunden hat der Kunde:
    3. Kennzeichnungen oder Verpackungen auf oder im Zusammenhang mit der Hardware nicht zu entfernen, unlesbar oder unkenntlich zu machen;
    4. die Hardware in zufriedenstellendem Zustand zu erhalten und ab dem Datum der Lieferung über ihren vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern;
    5. den Anbieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn beim Kunden Ereignisse vorliegen, die den Anbieter dazu berechtigen, die Vereinbarung und/oder die Nutzungsbedingungen mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen; und
    6. dem Anbieter derartige Informationen in Bezug auf die Hardware bereitzustellen, die der Anbieter gelegentlich benötigt.
    7. Vorbehaltlich Paragraf 2.4 gilt Folgendes, wenn der Kunde die Hardware weiterverkauft, bevor die Zahlung für die Hardware beim Anbieter eingeht:
    8. dies erfolgt als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Anbieters; und
    9. der Eigentumsübergang der Hardware von dem Anbieter auf den Kunden erfolgt unmittelbar vor dem Zeitpunkt, an dem der Weiterverkauf durch den Kunden stattfindet
    10. und der Anbieter ist berechtigt, ungezahlte Beträge, die der Kunde dem Anbieter schuldet, beim Kunden einzuklagen.
    11. Wenn der Kunde vor dem Eigentumsübergang der Hardware auf den Kunden einem Ereignis unterliegt, das den Anbieter dazu berechtigt, die Vereinbarung und/oder die Nutzungsbedingungen mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen, gilt Folgendes, ohne jegliche andere Rechte oder Rechtsmittel des Anbieters einzuschränken:
    12. Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf oder zur Nutzung der Hardware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes endet sofort; und
    13. der Anbieter ist jederzeit berechtigt, (i) die Übergabe der gesamten Hardware im Besitz des Kunden, die nicht weiterverkauft oder unabänderlich in ein anderes Produkt einbezogen wurde, vom Kunden zu verlangen; und (ii) wenn der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, die Räumlichkeiten des Kunden oder einer Drittpartei, in denen die Hardware gelagert wird, zu betreten, um sie zurückzugewinnen.
  3. PREIS
    1. Der Preis für die Hardware entspricht dem in der Vereinbarung festgelegten Preis und versteht sich ohne die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Hardware, die dem Kunden zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt werden.
  4. PFLICHTEN DES ANBIETERS
    1. Der Anbieter: (i) stellt alle für die Hardware relevanten Softwareupgrades und Verbesserungen zur Verfügung: und (ii) bietet dem Kunden in Bezug auf die Hardware Remoteunterstützung während der Supportzeiten.
    2. Der Anbieter ist für die Ermittlung, Behandlung und Behebung von Hardwarefehlern verantwortlich, wobei dies Folgendes umfasst:
      1. Benachrichtigung des Kunden über Fehler und Bereitstellung von Korrekturmaßnahmen und von Remoteunterstützung für den Kunden bei der Analyse und Behebung von Hardwarefehlern;
      2. zeitnahe Analyse und Behebung von Hardwarevorfällen über Remotezugriff oder die Bereitstellung von Ersatz-Hardware. Der Anbieter stellt sicher, dass Hardwarevorfälle gemäß der in der Ergänzung zum Service-Level festgelegten Reaktionszeit bearbeitet werden und setzt den Kunden sowohl über den Fortschritt als auch über die Ergebnisse im Rahmen einer Untersuchung und Behebung von Hardwarevorfällen in Kenntnis. Jedem Hardwarevorfall wird ein Schweregrad entsprechend den in der Ergänzung zum Service-Level festgelegten Schweregraden zugewiesen;
      3. der Support für die Software (Firmware), die für den Betrieb und die Steuerung der Hardware verwendet wird, erfolgt über einen Ferndiagnose-Support; und
      4. während der Ersteinschätzung eines Hardwarevorfalls ist es möglicherweise erforderlich, dass ein angemessen kompetenter Mitarbeiter des Kunden vor Ort Bildschirme entfernt und die betroffene(n) Einheit(en) zurücksetzt, austauscht oder neu startet oder anderweitige Unterstützung vor Ort bereitstellt. Eine Abhilfemaßnahme für einen Hardwarevorfall mit hoher Priorität umfasst als Übergangslösung möglicherweise die Verlagerung weniger stark betroffener Hardwaregeräte an andere Standorte.
    3. Wenn erkannt wird, dass die Hardware fehlerhaft ist und ausgetauscht werden muss und der Kunde alle Gebühren gemäß der Bestellung gezahlt hat:
      1. Der Anbieter sendet nach Feststellung des Fehlers so schnell wie vernünftigerweise möglich ein Ersatzprodukt an den Standort der fehlerhaften Hardware;
      2. der Kunde bleibt für die zeitnahe Rücksendung der fehlerhaften Hardware verantwortlich und hat das Online-Formular des Anbieters für die Rücksendung von Hardware auszufüllen:
      3. der Kunde sendet das fehlerhafte Hardwareprodukt innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ersatz-Hardware an den Anbieter zurück und verwendet dafür die bereitgestellte Verpackung wieder. Informationen zur Sendungsverfolgung für die Rücksendung müssen ebenfalls angegeben werden. Wenn der Kunde die Hardware nicht zurücksendet, hat er die Kosten für den Austausch der Hardware in voller Höhe zu zahlen; und
      4. wird die fehlerhafte Hardware oder die Hardware nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit zurückgesendet, stellt der Anbieter dem Kunden die Ersatz-Hardware zum jeweils geltenden Hardwarelistenpreis in Rechnung. Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
    4. Der Anbieter stellt weder Ersatz-Hardware noch Supportleistungen bei Fehlern bereit, die durch Folgendes verursacht werden, und übernimmt keine Haftung für solche Fehler:
      1. unsachgemäße Nutzung, unsachgemäßer Betrieb oder Vernachlässigung der Hardware;
      2. Versäumnis des Kunden, vom Anbieter angeratene oder bereitgestellte angemessene Empfehlungen in Bezug auf Fehler oder Lösungen, Standardeinstellungen oder Korrekturen für Fehler zu implementieren;
      3. Reparaturen, Anpassungen, Änderungen oder Modifikationen der Hardware durch andere Personen als den Anbieter oder seine berechtigten Vertreter ohne vorherige schriftliche Zustimmung;
      4. Nutzung der Hardware für einen Zweck, für den sie nicht vorgesehen ist,

und der Anbieter behält sich das Recht vor, zusätzlich zu allen Gebühren Zusatzgebühren zu berechnen, wenn die durchgeführte Supportleistung infolge eines der vorstehend genannten Fehler erfolgt ist oder eine Supportanfrage nicht erforderlich war.

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